"Vermummungsverbot" für soziele Medien erforderlich
Leserbrief zu „Facebook und Twitter müssen härter gegen Hass und Hetze vorgehen“ Welt vom 03.08.2020
03.08.2020
Die Möglichkeit, Texte in den sozialen Medien anonym veröffentlichen zu können, hat zu einer Verrohung der Sprache geführt. Hass- und Droh-Mails werden immer häufiger und in der Sprache immer roher. Es werden Dinge in die Welt gesetzt, die die Verfasser niemals mit ihrem Namen aussprechen würden. Sie können dies, weil sie sich weder dafür rechtfertigen noch dafür haften müssen. Genau hier liegt das Problem: Viele Menschen verlieren jegliche Hemmung, wenn sie sich zu den Ergebnissen nicht verantworten müssen.
Die Folgen solcher Veröffentlichungen sind insbesondere für die Familienangehörigen der Betroffenen besonders schlimm, weil sie dadurch öffentlich diskriminiert werden, ohne eine Ursache für die Handlung gesetzt zu haben und ohne etwas dafür für zu können. Aber auch im Bereich des „Mobbing“ von Schülern und Jugendlichen entstehen erhebliche psychische Schäden. Diese Entwicklung kann nicht weiter hingenommen werden. Dazu besteht ein gesellschaftlicher Konsens.
„Meinung“ besteht aber nicht nur aus einem Text, sondern erreicht die Qualifizierung als geschütztes Rechtsgut immer nur in Verbindung mit einer Person. Nicht Texte an sich sind geschützt, sondern die Möglichkeit jedes Menschen, seine persönliche Meinung frei äußern zu können ist das geschützte Rechtsgut. Zu der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gehören also immer zwei Elemente: Der Inhalt einer Äußerung und der Mensch, der diesen Text als Meinung qualifiziert.
Die sozialen Medien vernachlässigen dieses zweite Element, welches zum Wesensgehalt der demokratisch notwendigen Meinungsfreiheit gehört: Dass zu einer qualifizierten Meinung immer ein Gesicht gehört. Nicht umsonst wurde bei Demonstrationen gefordert, dass sich die demonstrierende Person zu ihrer Meinung bekennt. Aus diesem Grunde wurde ein Vermummungsverbot erlassen. In diesem Teil der Grundrechte gibt es also eine vollständige Regelung.
Anders bei den sozialen Medien. Genau da liegt das Problem und genau da liegt auch die Lösung. Es ist erforderlich, dass auch für die sozialen Medien erzwungen wird, dass eine anonyme „Meinungsäußerung“ nicht möglich ist. Angesichts der Tatsache, dass Namen und gesichtslose Texte keine rechtlich geschützte Meinung sind, ist dies auch möglich.
Verhindern können dies nur die Betreiber von Plattformen. Ihnen muss verboten werden, anonyme Meinungsäußerungen zulassen. Technisch ist dies sehr einfach durchzuführen. Im Rahmen des „Uploads“ kann diese Prüfung automatisiert durchgeführt werden. Man braucht nur eine Programmstufe, in der die einstellende Person eines Textes ihren gescannten Personalausweis oder Reisepass dem sozialen Netzwerk „vorzeigen“ muss. Anhand dieses Scans kann eine automatische Schlüssigkeitsprüfung durchgeführt werden.
Natürlich ist dies kein vollständiger Schutz, weil es auch in diesem Rahmen Fälschungen geben kann. Dennoch sollte man diesen Weg gehen, weil damit eine faktische Hürde geschaffen wird, deren Überwindung kriminelle Energie voraussetzt. Um dieses abzusichern, könnte man auch noch eine Strafbewährung in Form von „Urkundenfälschung“ hinzufügen.
Mit einem solchen Verfahren könnte man die Verrohung der Sprache in den sozialen Medien deutlich verringern, ohne die rechtsstaatlich gebotene Meinungsfreiheit einzuschränken.
Jochen-Konrad Fromme
Rechtsanwalt
Bäckerweg 2
38275 Haverlah
Tel.: 05341-331661
Fax: 05341-331852
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