Maut und die Gleichbehandlung der deutschen Wirtschaft
Zur Mautdiskussion:
In der bisherigen öffentlichen Diskussion fehlen mir einige wichtige Fakten. Maut und Kraftfahrzeugsteuer sind zwei völlig unterschiedliche Abgaben. Die Maut ist eine Benutzungsgebühr mit einer konkreten Gegenleistung, während die Kraftfahrzeugsteuer als Steuer ein allgemeines Deckungsmittel für die Haushaltsbedarfe der öffentlichen Hände ist. Dass sie geistig immer den Zusammenhang mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen gebracht wird, ändert nichts an dem Charakter als allgemeines Deckungsmittel in Form der Steuer. Einen inhaltlichen Zusammenhang im rechtlichen Sinne haben beide nicht.
In manchen Ländern gibt es die Kraftfahrzeugsteuer, wie zum Beispiel in Deutschland, und in anderen die Maut, wie z. B. in Öestereich. Da es beides bisher nicht in allen Ländern gibt, kommt es zwangsläufig zu unterschiedlichen Belastungen. Wungen. Wenn ein Kraftfahrer aus einem Maut-Land in ein Kraftfahrzeugsteuer-Land fährt. In diesem Kraftfahrzeugsteuer-Land leistet er keinen finanziellen Beitrag sondern nur in dem Maut-Land. Unter dem Strich leistet er einen Beitrag. Fährt ein Kraftfahrer aus einem Kraftfahrzeugsteuer-Land in ein Maut-Land, dann leistet er in dem Maut-Land und in den Kraftfahrzeugsteuer-Land jeweils einen Beitrag, also in der Summe zwei Beiträge. Wenn man also eine strenge rechtliche Verbindung zwischen den beiden Systemen herstellen wollte, wie die öffentliche Diskussion fälschlicherweise tut, dann läge eine Ungleichbehandlung und damit Wettbewerbsbenachteiligung bei denjenigen vor, der aus dem Kraftfahrzeugsteuern-Land in ein Maut-Land fährt. Dies ist die Situation eines deutschen Kraftfahrers, der in Maut-Land fährt. Dann wären alle bisher in Europa erlassenen Mautsysteme wettbewerbswidrig und somit unrechtmäßig oder die Kraftfahrzeugsteuer wäre als Ganzes unrechtmäßig. Beides trifft nicht zu, weil die Systeme unabhängig voneinander sind.
Angesichts der Tatsache, dass es sich um zwei rechtlich unabhängigen System handeln, zwischen denen keine zwingende Verbindung besteht, sind die Mautsysteme zulässig. Da es keine europarechtliche Regelungen gibt, ein Land bei der Regelung der Kraftfahrzeugsteuer bindet, ist die Bundesrepublik Deutschland bei der Regelung dieser Materie rechtlich frei. Sie kann sie nach eigener Willensbildung senken und erhöhen. Auch durch eine zeitliche Verbindung mit einer Mautregelung ergibt sich keine rechtliche Einschränkung in Bezug auf die Befugnisse zur freien Gestaltung der Kraftfahrzeugsteuer. Wer hier eine indirekte Koppelung der beiden Systeme unterstellt und daraus ableitet, dass die Einführung einer Maut eine Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer verbietet, verkennt, dass es sich um zwei unterschiedliche Systeme in Form einer Steuer und einer Gebühr ohne rechtliche Verbindung handelt. Deshalb ist die Bundesrepublik Deutschland frei und kann mit oder parallele zur Einführung einer Maut ihren Kraftfahrzeugsteuer verändern, also auch senken.
Dies setzt aber voraus, dass die Maut tatsächlich einen Gebührencharakter hat und nicht zu einer Steuer mutiert. Gebühren verlangen einen real zuordnenbaren Gegenwert. Dieser wird in der Form der Erlaubnis der Nutzung bestimmter Straßen gewährt und ist damit abgrenzbar. Das würde allerdings dann nicht mehr gelten, wenn alle Straßen und Wege mautpflichtigen würden. Dann würde es an einer abgrenzbaren Gegenleistung fehlen und die Maut wäre in Wahrheit vom Rechtscharakter her eine Steuer. Das wiederum würde innerhalb des föderalen Kompetenzgefüges der Bundesrepublik Deutschland die Frage aufwerfe, welche Ebene eine solche Verbrauchsteuer erheben dürfte.
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Jochen-Konrad Fromme
Rechtsanwalt
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