Rundfunkgebühr bei einfachen Gewerberäumen ohne gültige Rechtsgrundlage

- 07.04.2014

 

 

 In Deutschland kennen wir Gebühren, Beiträge und Steuern.

 

Die Rundfunkgebühr wird fällig, wenn man einen konkreten Raum besitzt. Eine technische Möglichkeit zum Empfangen ist bespielsweise bei Gerwerebetrieben nicht erforderlich. Veranlagt wird man selbst dann, wenn sich in dem Raum  keine empfangsfähige technische Einrichtung befindet.

 

Gebühren sind die Gegenleistung für eine konkrete Leistung. Diese liegen dann nicht vor, wenn  keine Leistung in Anspruch genommen werden kann, wenn sich eine geeignete Einrichtung nicht in dem Raum befindet.

 

Beiträge sind die Gegenleistung für Einrichtungen, die in Anspruch genommen werden können, z. B. Erschließungseinrichtungen für Wasser, Gas, Abwasser etc. Hier wird aber immer von Beitragsberechtigten etwas geschaffen, das den Verpflichteten in die Lage versetzt, die Einrichtung in Anspruch zu nehmen, er damit physisch erst in die Lage versetzt die Leistung zu beziehen, was er ohne diese Einrichtung nicht könnte. Es wird ihm durch eine beitragspflichtige Leistung damit also erst die Zugangsmöglichkeit verschafft. Es wird also einen notwendige „Brücke“ zum Leistungsempfang geschaffen. Gerade das geschieht bei der Bereitstellung von Rundfunk aber nicht, denn in dieser Richtung ist nichts geschehen. Durch keine Leistung der Rundfunkanstalten wird der Beitragspflichtige besser in die Lage versetzt, als der nicht beitragspflichtige Bürger. Allein das Innehaben eines Raumes ist keine Leistung des Beitragsberechtigten im weitesten Sinne. Beim Rundfunk bedarf es einer solchen „Brücke“ zur Leistung technisch auch nicht, denn allein die potentielle Empfangseinrichtung, wie z. B. ein Radio oder ein internetfähiges Gerät, ermöglichen den Rundfunkempfang. Damit erweist sich das Innehaben eines Raumes als nicht relevantes Abgrenzungskriterium.

 

Verwendet man das Innehaben von Raum als Abgrenzungskriterium für öffentliche Abgaben, dann kommt nach der rechtlichen Systematik nur eine Verbrauchs- oder Luxussteuer in Betracht. Dafür haben die Länder aber keine Gesetzgebungskompetenz.

 

Es bleibt also dabei, es gibt keine Rechtsgrundlage. 

 

Jochen-Konrad Fromme

Rechtsanwalt

Bäckerweg 2

 

38275 Haverlah

 

Tel.: 05341-331661

Fax: 05341-331852

EMail:

Rechtsanwalt@jkf.de

 

 

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