Die Länder sind allein aber vollständig zur ausreichenden Finanzierung der Kommunen nnach der jeweiligen Landesverfassung verpflichtet
05.12.2025
Wir hatten auf ganz breiter Basis mit der Föko I und dem sogenannten Durchgriffsverbot im GG mit Wirkung vom 01.09.2006 den "Vereinbarungen zulasten Dritter", der Kommunen, zwischen Bund und Ländern versucht einen Riegel vorzuschieben. So wollten wir sicherstellen, daß der Grundsatz "Wer bestellt soll bezahlen" praktisch durchgesetz wird.
Das ist nicht gelungen, wie die aktuellen Finanzierungsdefizite der Kommunen ausweisen. Allein 2024 24 Mrd. €. 2025 zwischen 30 und 40 Mrd. € und auch für die nächset Jahre werden ohne tiefgreifende Reformen - die nicht absehbar sind - die Dezizite in dieser Höge bleiben. Da helfen auch die heute verabredeten 13 Mrd. € in drei Jahren ebenso wenig wie die Milliarden für Investitionen, weil das Loch von rund 100 Mrd. €, das innerhalb von drei Jahren in den laufenden Haushalten gerissen wird, dadurch nicht geschlossen wird. Das führt zu einem Versagen im für die Bürger wahrgenommenen Alltag der Daseinsvorsorge. Das wiederum ist Wasserr auf die Mühlen der radikalen.
Ursache der Defizite sind beginnend und absehbar ab 2021/2022 steigende Lasten durch bundesrechtliche Regelungen, wie die Bertelsmann-Stiftung im Kommunalreport 2020 https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/kommunaler-finanzreport-2025 eindrucksvoll und für jedermann nachvollziehbar nachweist.
Die Änderungen erfolgten mit Zustimmung der Länder im Bundesrat, aber es bleibt bei der bundesrechtlichen Veranlassung, nur unter Mitwirkung der Länder. Die Länder entziehen sich ihrer Pflicht aus den jeweiligen Landesverfassungen indem sie den Kommunen die erforderliche Finanzausstattung verweigern. Die geht sogar soweit, daß z. B. in Niedersachsen eine Regelung zur bundesrechtlich mit Zustimmung des Landes beschlossenen Ganztagsbetreuung der Grundschulkinder eine landesgesetzliche Umsetzungsregelung unterlassen wird, um keine Konnexität auszulösen. Also ein klassisches Geschäft zulasten der Kommunen unter Verstoß auf die mit breiter Mehrheit beschlossenen Grundsätze.
In Deutschland herrscht eine Aufteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Diese ergibt sich aus dem Grundgesetz. Die Stellung der Gemeinden ist geprägt durch das Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 II GG. Daraus geht hervor, dass eine Gemeinde die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln darf. Das Durchgriffsverbot ist eine besondere Ausgestaltung des Rechtes auf Selbstverwaltung. Im Zuge der Föderalismusreform von 2006 wurde zusätzlich der Art. 84 I 7 GG eingeführt. Danach dürfen durch die Bundesgesetzgebung keine Aufgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen werden. Eine Aufgabenzuweisung an Gemeinden soll also nur durch die Länder erfolgen können. Das BverfG hat den Inhalt noch einmal verdeutlicht
Um die Rechte der Kommunen auch praktisch durchzusetzen habe ich eine neue Dogmatik entwickelt, die aus dem Zusammenspiel von GG und Länderverfasssungen die Rechte der Kommunen schützt. Wichtigster Gedanke: Innerhalb eine Landes gibt es folgende Aufgbaengruppen
1.) Landesaufgaben (als eigene wahrgenommen oder auf die Kommunen im Rahmen des übertragenen Wirkungskreise gegen Kostenerstattung übertragen),
2.) pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (müssen wegen einer durch Landesrecht geschaffenen Verpflichtung durch die Kommunen erledigt werden) und
3) freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen.
Die Aufgaben unter 1 und 2 können nur durch das Land geschaffen werden. Wenn der Bund sie schafft richten sie sich gegen das Land und können nur durch oder aufgrund eines Landesgesetzes auf die Kommunen als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises oder als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben übertragen werden.
Damit werden alle Aufgaben innerhalb eines Landes - ohne Rücksicht darauf wer sie am Ende erledigt - bis auf die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben durch das Land geschaffen. Deshalb müssen die Länder auch die Verantwortung für die Finanzierung tragen. Deshalb sind sie auch im Ergebnis - Konnexität hin oder her - für die Finanzierung entsprechend der Landesverfassungen verantwortlich.
Das ist auch nicht unbillig, denn sie haben über den Bundesrat ein Mitwirkungsrecht bei der Gestaltung des Bundesrechtes. Sie können sich dabei auch nicht darauf berufen, daß eine solche Regelung "Unmögliches" von ihnen verlange würde, etwa weil ihr Haushalt überfordert wäre. Unmöglichkeit liegt schon rein objektiv nicht vor, weil es für die Schaffung der Aufgaben eines Landesgesetzes bedarf und ob und wie das aussieht liegt in der Kompetenz des Landes. Es zwingt den zuständigen Landtag niemand ein solches Gesetz zu erlassen. Also liegt schon keine Unmöglichkeit vor. Auch kann niemand das Land zur Zustimmung im Bundesrat zwingen. Das liegt im Zuständigekit der Landesregierung.
Im übrigen würde eine entsprechende Unmöglichkeit der Finanzierung auch für die Kommunen gelten, denn die Länder haben den Kommunen im Rahmen der Umstellung auf die Doppik verboten Aufgaben des laufenbden Betriebes (Ergebnishaushalt) mit Krediten zu decken.
Deshalb kann die in vielen Ländern praktizierte "Verteilungssymmetrie" (Wenn das Land den Kommunen nicht genug Mittel zur Verfügung stellen kann, wird das Defizit hälftig zwischen Land und Kommunen geteilt) oder ein entsprechender Leistungsvorbehalt für die Bereiche der Finanzierung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreise und der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben in der Landesverfassung nicht gelten. Das verstieße gegen das geltende Rahmenrecht aus Art. 28 GG.
Der Beitrag, in swelchem ich diese Theorie entwickelt habe, wird im Jahrbuch für öffentliche Finanzen https://www.bing.com/search?q=jahrbuch+f%C3%BCr+%C3%B6ffentliche+finanzen&FORM=A1SNSS&PC=A1SN&PTAG=ZM16TF9B33-854695125 Band 2-2025 in der nächsten Woche erscheinen. Ein Teil des Konzeptes ist bereits in der Zeitschrift der Gemeindehaushalt 2025 Seite 4 ff veröffentlicht.
LG Jochen-Konrad Fromme
Jochen-Konrad Fromme
Rechtsanwalt
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