Der fundamentale Irrtum im Umgang mit öffentlicher Verschuldung
Leserbrief zu: Merkels Anteil an der Krise FAZ vom 3.12.2024
Der fundamentale Irrtum im Umgang mit öffentlicher Verschuldung liegt darin, dass nicht erkannt wird, dass jede Investition durch ihre Nutzung zum konsumtiven Gut wird. Der Unterschied zu laufenden Ausgaben ist nur der, dass sich die Verbrauchsphase von der Investitionsphase unterscheidet und über die Lebensdauer des Nutzungsgutes verteilt stattfindet.
In der Wirtschaft wird daraus die Konsequenz gezogen, dass die „Investitionskosten“ in Form von Abschreibungen über die Nutzungsdauer verteilt werden und durch ordentliche Erträge in Form von Verkaufserlösen dem Vermögen wieder zugeführt werden. Finanzwirtschaftlich können die Erträge aus der Abschreibung für neue Investitionen oder zur Rückführung von Darlehen verwendet werden, die zur Finanzierung der Investitionen eingesetzt worden.
Da Bund und Länder (Ausnahme Hamburg und Hessen) nicht tilgen findet die Rückführung der Verbrauchskosten zum Vermögen nicht statt. Mit der Folge: am Ende der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes verbleibt der Investitionsaufwand als passiver Posten in der Bilanz und muss mit Zinsen bedient werden. Das hat dazu geführt, dass wir inzwischen ein Schuldensockel von nahezu 3 Billionen € angesammelt haben. Dieser ist zu verzinsen, obwohl die Gesellschaft keinerlei Nutzen davon hat. Dieser ist bereits in der Vergangenheit verbraucht.
Wer einen ideologiefreien Umgang mit Schulden im öffentlichen Bereich anstrebt, der muss dieses Grundproblem lösen. Nach dem Vorbild der Wirtschaft sollte man auch öffentliche Güter abschreiben und dafür sorgen, dass die Abschreibungen aus „ordentlichen Einnahmen“, sprich Steuern, Gebühren oder Entgelten, finanziert werden. Dann wäre sichergestellt, dass am Ende der Lebensdauer eines Wirtschaftsgutes die Bilanz neutral gestellt ist. Entweder ist das investierte Kapital zurückgeflossen und kann für neue Investitionen verwendet werden oder zur Finanzierung aufgenommene Darlehen sind abgetragen (goldene Regel: Darlehenslaufzeit nicht länger als die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes) und die Kreditfähigkeit steht zur Finanzierung der Nachfolgeeinrichtungen Verfügung.
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