Finanzpaket Verteidigung und Sonderverögen und Kommunen
Bewertung auf der Bsis der Anlage
Danach werdenwird den Ländern eine Ausnahme von
der absoluten Schuldenbremse eingeräumt. Ihnen wird - wie für den Bund - die Möglichkeit eingeräumt 0,35 BIP als Kreditefinanzierung einzusetzen. Das Rahmenrecht GG läßt die Möglichkeit einer
Verschuldung von 0,35 jetzt auch für die Länder. Die Verteilung bedarf eines besonderen Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
Es handelt sich um eine Option, nicht um eine verbindliche Regelung. Ob und in welchem Umfang das Land davon Gebrauch machen will, muß durch den zuständigen Landesgesetzgeber geregelt werden. Solange
der § 71 Abs. 2 in der NV enthalten ist, besteht das Kreditfinanzierungsverbot fort. Das kann nur der Landesgesetzgeber ändern. Nur er hat die Befugnis zu entscheiden, ob von der Möglichkeit des
Rahmenrechtes Gebrauch gemacht werden darf odser nicht.
Bund und Änder haben beide Staatsqualität. Das bedeutet, sie sind in der Gestaltung ihrer Verfassung und ihrer Gesetze jeweils autonom. Da die Länder Teil des Bundes sind, haben sie sich an den
verbindlichen Rahmen zu halten. Das GG ist teilweise auch für die Länder verbindliches Rahmenrecht. Es schreibt vor, daß die Länder freie, geheime und gleiche Wahlen sowie die Gewaltenteilung
haben müssen. Dieser Rahmen gilt nicht unmittelbar in den Ländern sondern die Länder sind verpflichtet ihr Recht an diesen Rahmen anzupassen. Das wurde bei der Einführung der Schuldenbremse auch so
praktiiziert. Jedes Land hat seine Verfassung an den neuen Rahmen des GG angepaßt. Das wäre bei einer unmittelbaren Geltung nicht erforderlich gewesen. Dieser Weg ist logisch, denn der Bundestag kann
kein Länderrecht schaffen. Das können nur die Landtage. So wurde bei den Verfassungen und beim Haushaltsrecht gehandelt. Die Vorgaben beispielsweise des Haushaltsgrundsätzegesetzes mußten in das
Haushaltsrecht der Länder umgesetzt werden.
Wäre es anders, würde auch die Finanzregel des Art. 28 GG als unmittelbares Recht in den Ländern gelten. Danach würde es trotz der anders lautenden Bestimmung in Art 53 NV keinen Leistungsvorbehalt
für das Land beim kommunalen Finanzausgleich geben. Art. 28 GG schreib vor, daß das Land den Kommunen die Finanzierung des übertragenen Wirkungskreises, der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben und
ein "Plus" für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben ermöglichen muß. Dem liegt die einhellige Meinung zu Grunde, daß die kommunale Selbstverwaltung nur dann gewährleistet ist, wenn es den Kommunen
möglich ist freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zu erfüllen. Sie müssen dabei sowohl das "Ob" als auch das "Wie" bestimmen können.
Das ist in Niedersachgsen nicht gewährleistet. 80 % der Kommunen sind nicht in der Lage die pflichtigen Selbstverwaltung und den übertragenen Wirkungskreis zu finanzieren, geschweige den
freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben. Sie erwirtscheften strukturell Defizite in den Ertragshaushalten. Wenn Bundesrecht unmittelbar gelten würden, wäre Art. 28 GG eine Anspruchsgrundlage gegen das
Land Nds. (vgl dazu die Anlage GHH. )
Da das GG nur geltendes Rahmenrecht ist und nicht unmittelbar gilt, verstößt Art 58 NV gegen den verbindlichen Rahmen und muß angepaßt bzw. entsprechend ausgelegt werden.
Jeder Rechtsanwender - auch die LReg und der Staatsgerichtshof - muß prüfen, ob der angewendete Rechtssatz gegen höherrangiges Recht verstößt. Eine Klausur oder Hausarbeit, die das versäumt,
wäre mangelhaft. Bisher lehnt der StGh das ab. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde des Landkreises Helmstedt gegen den KFA steht die Frage in Niedersachsen wieder an.
Die Kommunen dürfen nach § 110 NKomVG im Ertragshaushalt keine Kredite als Deckungsmittel einsetzen. Das gilt - anders als bei Bund und Land - auch für den Fall
eines erwirtschafteten Haushaltsdefizites. Dieses muß innerhalb des Zeitraumes der Finanzplanung aus Rücklagen oder erwirtschafteten Überschüssen anderer Jahre abgedeckt werden. Zur "Überbrückung"
können Liquiditätskredite eingesetzt werden. Diese müssen aber 1:1 zurückgeführt werden, damit nicht über diesen Umweg laufende Aufwendungen mit Krediten abgedeckt werden.
Soweit die Überbrückung nach § 182 Abs. 4 Satz 2 NKomVG für coronabedinge oder kriegsbedingte Fehlbeträge über diesen Zeitraum hinaus auf 30 Jahre gestreckt werden darf, ist diese Regelung höchst
zweifelhaft, weil sie das System der Sicherstellung der Finanzierung aller ordnetlichen (verbrauchs-)Ausgaben durch laufende ordentliche Einnahmen durchbricht und damit dem Grundsystem widerspricht.
Niemand kann über 30 Jahre im Voraus Prognosen über den Verlauf der Wirtschaft und damit der Steuern vorhersagen. Damit bedeutet diese Regelung und noch mehr der Oktober-Erlaß von IM Behrens faktisch
eine Kreditfinanzierungsmöglichkeit für konsumptive Ausgaben.
Bund und Länder können im Rahmen der "atmenden" Schuldenbremse im Falle einer Abweichung von der konjunkturellen Normallage (Art. 71 Abs. 3 NV) auch Kredite zur Deckung von Ausgaben des Haushaltes
verwenden. Weil im Landeshaushalt nicht zwischen Investitionen und konsumptive Ausgaben unterschieden wird, können Kredite auch zur Deckung von konsumptiven Ausgaben verwendet werden.
Im Bereich der Kreditfinanzierungen für Investitionen haben die Kommunen keine Probleme, weil die Schuldenbremse für sie nicht gilt.
Allerdings gibt es eine indirekte Begrenzung, weil die Investitionen im Umfang ihres Verbrauchs über die Abschreibungen im Laufe der Nutzungsdauer als laufender Aufwand durch ordentliche
Einnahmen im Rahmen des Ertragshaushaltes finanziert werden müssen. Dies gilt auch für die Kreditzinsen.
Die strukturellen Haushaltsprobleme der Kommunen können nicht über eine Beteiligung an dem Sondervermögen als Investitionsgelder abgedeckt werden. Dies muß im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches
oder durch Zuweisung weiterer Steuerquellen als allgemeine Deckungsmittel oder durch die nachhaltige Kostensenkung in Form von Aufgabenentlastungen oder Standardabsenkungen geleistet werden. Da die
strukturelle Haushaltslücke der Kommunen im Ertragshaushalt vorhanden ist, kann sie auch nur an dieser Stelle geschlossen werden. Die Beteiligung an dem Sondervermögen hilft zwar, kann aber die
Lösung der Strukturprobleme nicht ersetzen. Einen solche Fehlversuch hatten wir schon einmal Anfang der 80iger Jahre mit den "Albrecht-Millionen"(Strukturhilfe).
Ob an anderer Stelle des Paketes Änderungen für die Länder vorgesehen sind oder nicht kann ich nicht beurteilen, weil mir nur die anliegende Beschreibung der Lösung des Art. 1 vorliegt.
Insgesamt soll das Papier 12 Seiten umfassen. Aber auch hier gilt, der Bund kann nur Bundesrecht und Rahmenrecht für die Länder schaffen. Das Landesrecht selbst kann nur der Landtag erlassen oder
ändern. Deshalb bedarf jede Änderung im Lande der Umsetzung durch den Landtag.
Info-2024-Schuldenbremse und Sondervermö[...]
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