Leserbrief 2024-09-10-zu Wer wird bereits zurückgewiesen FAZ vom 10-09-2024 - Verwirkung Asylrecht
Leserbrief zu: Wer wird bereits zurückgewiesen? FAZ vom 10-09-2024
Wer das Recht auf Asyl in Anspruch nehmen will, muß die Anspruchsgrundlagen beweisen
Das Asylrecht ist ein Recht. Wer ein solches in Anspruch nehmen will, muß aktiv daran mitwirken zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Gewährung vorliegen. Er ist beweispflichtig. Es darf keine Beweislastumkehr dahingeben, daß Deutschland beweispflichtig dafür ist, daß die Tatsachen, die einen Rechtsanspruch begründen, nicht vorliegen. Dazu gehört der Nachweis, wer er ist, wo er herkommt und daß ein Asylgrund vorliegt. Dazu kommt die Tatsache, daß er nicht über einen sicheren Drittstaat einreist bzw. wo er europäischen Boden betreten hat, um feststellen zu können, wo er den Asylantrag stellen muß bzw. welches Land dafür zuständig ist.
Wer an der Grenze ohne Papiere einzureisen versucht, verstößt gegen diese elementaren Grundregeln und verwirkt damit das Recht. Die Beweislast liegt eindeutig bei derjenigen Person, die das Recht in Anspruch nehmen will.
Wer sich darauf beruft, daß er die Papiere wegen Verfolgungsdruck durch seinen Heimatstaat nicht haben kann, muß dieses beweisen. Erst dann kann er einen wirksamen Asylantrag stellen.
Kommt er an der Grenze zu einem sicheren Drittstaat ist das ein Indiz dafür, daß er in diesem den Asylantrag hätte stellen können und müssen. Damit gibt es bis zum Beweis des Gegenteils keinen wirksamen Asylantrag.
Führt die Person ein Handy mit sich, ist das ein sehr starkes Indiz - wenn nicht sogar ein Beweis dafür -, daß kein Grund besteht ohne Papiere einzureisen, denn anhand eines Handys ist es wesentlich leichter eine Person zu verfolgen als anhand von Papieren, weil sich das Handy orten läßt. Damit ist in diesen Fällen erst recht kein wirksamer Asylantrag möglich, weil das Recht mangels eigener notwendiger Mitwirkung verwirkt ist.
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